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Zur neuen Version von TVöD context gibt es die folgenden Aktualisierungshinweise.

Update-Informationen TVöD context

Stand: 159. Ergänzung, September 2025

  • Aktualisierung von Tariftexten
    Mit der 159. Ergänzungslieferung zum TVöD werden insbesondere die als Ergebnis der Tarifrunde 2025/2026 abgeschlossenen, aber erst Anfang August 2025 nach langwierigen Redaktionsverhandlungen veröffentlichten Änderungstarifverträge vom 6.4.2025 zum Allgemeinen Teil des TVöD sowie zu den Besonderen Teilen Verwaltung (BT-V), Krankenhäuser (BT-K) und Betreuungseinrichtungen (BT-B) in die Normtexte dieser Tarifverträge im Teil I des Werkes eingearbeitet und im Wortlaut im Teil X des Werkes abgedruckt. Ebenso sind die Texte des TV EntgO Bund, des KraftfahrerTV Bund und der EntgO VKA nach Maßgabe der Änderungstarifverträge vom 6.4.2025 auf den aktuellen Stand gebracht worden. Die Textabdrucke weisen auch bereits diejenigen Regelungen aus, die erst am 1.1.2026 (freiwillige Erhöhung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf 42 Stunden sowie teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage) oder am 1.1.2027 (Erhöhung der Zahl der Erholungsurlaubstage auf 31) in Kraft treten. Die Kommentierung der erfolgten Änderungen wird mit der 160. Ergänzungslieferung aufgenommen.
  • Neukommentierung des § 28 TV-Ärzte/VKA
    In der Tarifrunde 2025 für die Ärztinnen und Ärzte in kommunalen Krankenhäusern haben sich die Tarifvertragsparteien am 13.1.2025 u.a. auf umfangreiche Verbesse-rungen bei der Abgeltung von Wechselschicht- und Schichtarbeit verständigt, ins-besondere beim Zusatzurlaub nach § 28 TV-Ärzte/VKA. Die Regelung weicht nun-mehr erheblich von § 27 TVöD und § 55 BT-K ab, in denen der Zusatzurlaub für die übrigen Beschäftigten in kommunalen Krankenhäusern geregelt ist.
    Für die Anwendung von § 28 TV-Ärzte/VKA in der Praxis stellen sich daher eine Reihe von Fragen, auf die die vollständige Neukommentierung dieser Vorschrift eingeht. So wurde von den Tarifvertragsparteien die bisherige Unterscheidung zwi-schen ständigen und nicht ständigen Diensten aufgegeben; auch müssen für die Anspruchsentstehung von Zusatzurlaub die Zeiträume, in denen in diesen Dienst-formen gearbeitet wird, nicht mehr „zusammenhängend“ erbracht werden. Die Be-arbeiter gehen auf diese Neuerungen ausführlich ein. Zu der tariflich nicht geregel-ten Frage des maximalen Zeitraums, in dem berücksichtigungsfähige Zeiten der Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit angesammelt werden können, wird von den Bearbeitern ein rollierender Jahreszeitraum vorgeschlagen und damit eine vermit-telnde Lösung, die Verschlechterungen für die Beschäftigten gegenüber der bishe-rigen Rechtslage vermeidet. Ferner gehen die Bearbeiter auf das Konkurrenzver-hältnis zum Zusatzurlaub für Nachtarbeit bzw. nächtlichen Bereitschaftsdienst ein, wenn ein Dienst gleich bei mehreren Freistellungsalternativen berücksichtigungs-fähig wäre, weil z.B. während der Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit gleichzeitig auch Nachtarbeit bzw. nächtlicher Bereitschaftsdienst geleistet wird und die jeweili-gen Anspruchsvoraussetzungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfüllt werden. Zahlreiche Beispiele verdeutlichen die vorgeschlagenen Lösungswege.

Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 12.11.2025 zur Verfügung.

Die Bearbeiter des Kommentars:

  • Knut Bredendiek, Geschäftsführer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
  • Ernst Bürger, Ministerialrat im Bundesministerium des Innern
  • Markus Geyer, Stellv. Geschäftsführer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
  • Norbert Görgens, Ministerialrat, ehemals Stellv. Geschäftsführer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
  • Stefan Hebler, Referent bei der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
  • Joachim Jeske, Ministerialdirigent a.D. (früher im Finanzministerium Nordrhein-Westfalen)
  • Wilfried Kley, Verbandsgeschäftsführer des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Schleswig-Holstein

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