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Zur neuen Version von TVöD context gibt es die folgenden Aktualisierungshinweise.

Update-Informationen TVöD context

Stand: 164. Ergänzung, April 2026

  • Weitere Umsetzung der Ergebnisse der Tarifrunde 2025/2026 für die Bereiche von Bund und VKA
    Die Kommentierung der in der Tarifrunde 2025/2026 vereinbarten Änderungen wird mit dieser 164. Ergänzungslieferung zum TVöD wie nachfolgend dargestellt fortgesetzt.
  • Anhebung der Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD)
    In den Bereichen von Bund und VKA werden die Bemessungssätze der Jahressonderzahlung ab 2026 allgemein erhöht, und zwar beim Bund in den Entgeltgruppen 1 bis 8 auf 95 %, in den Entgeltgruppen 9a bis 12 auf 90 % und in den Entgeltgruppen 13 bis 15 auf 75 % sowie im Bereich der VKA grundsätzlich einheitlich in allen Entgeltgruppen auf 85 %, wobei nur für die unteren Entgeltgruppen im Geltungsbereich von BT-K und BT-B (Entgeltgruppen 1 bis 8, S 2 bis S 8b, P 5 bis P 8) ein Satz von 90 % vereinbart ist. Die Bearbeiter haben dazu die Kommentierung des § 20 TVöD partiell überarbeitet und die Erläuterungen zu den Sonderregelungen in § 54 BT-K und § 52 BT-B, in denen sie auf den Zusammenhang mit der Einführung der teilweisen Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage nach § 29a (VKA) TVöD eingehen, angepasst.
  • Umwandlung von Teilen der Sparkassensonderzahlung
    Nachdem ab 2026 die Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD) gemäß den Maßgaben des § 29a (VKA) TVöD teilweise in freie Tage umgewandelt werden kann, haben die TV-Parteien für Beschäftigte, die anstelle der Jahressonderzahlung eine Sparkassensonderzahlung erhalten, eine entsprechende Umwandlungsmöglichkeit in § 50b BT-S geschaffen. Die Erläuterungen dazu werden mit dieser 164. Ergänzungslieferung in das Werk aufgenommen.
  • Änderungen im TVSöD und TVHöD
    Die in der Tarifrunde 2025/2026 vereinbarten Änderungen im TVSöD waren bereits mit der 163. Ergänzungslieferung in den Normtext im Teil V/9 des Werkes eingearbeitet worden und werden nunmehr auch in der Kommentierung des TVSöD, der sowohl für den Bereich des Bundes als auch für den Bereich der VKA gilt, nachvollzogen. Hinsichtlich des nur für den Bereich der VKA geltenden TVHöD, abgedruckt im Teil V/10 des Werkes, erfolgt die Aktualisierung sowohl im Normtext als auch in der Kommentierung.
  • Richtlinien für dual Studierende
    Für den Bereich des Bundes besteht die im Teil V/12 des Werkes abgedruckte „Richtlinie für duale Studiengänge und Masterstudiengänge“ vom 1.9.2018. Der mit Rdschr. des BMI vom 9.9.2025 erfolgten Anhebung der Studienentgelte nach dieser Richtlinie und der zuvor schon mit Rdschr. des BMI vom 9.4.2025 vorgenommenen Neubekanntmachung der Vertragsmuster wird im Abdruck der Richtlinie Rechnung getragen. Ebenso ist für den Bereich der VKA die seit 1.1.2026 geltende „Studienrichtlinie TVöD BT-V“ vom 7.11.2025 abgedruckt, und zwar im Teil V/13 des Werkes.
  • Wegfall der durchgeschriebenen Fassungen des TVöD
    Auf den Wegfall der durchgeschriebenen Fassungen des TVöD wurde bereits in der 162. und 163. Ergänzungslieferung eingegangen. Mit der abschließenden, zum Zwecke der Nachverfolgung vorgenommenen Darstellung auch des TVöD-F und des TVöD-E nach dem bis zum 31.12.2025 geltenden Stand wird dieser Komplex nunmehr abgeschlossen.
  • Eingruppierung von Reproduktionstechnischen Beschäftigten
    Die Tätigkeitsmerkmale für reproduktions- und medientechnische Beschäftigte in Teil III Abschnitt 38 der Entgeltordnung Bund hatten durch den Änderungstarifvertrag vom 24.10.2024 zum TV EntgO Bund Änderungen erfahren. Die Bearbeiter haben diese Änderungen zum Anlass genommen, die Erläuterungen zum Abschnitt 38 insgesamt zu überarbeiten und auch auf Folgerungen bei den Abschnitten 14 (Fotografen) und 42 (Technische Assistenten) einzugehen.
  • Kommentierung zum ATV bzw. ATV K
    Durch das Mutterschutzanpassungsgesetz vom 24.2.2025 wurden zum 1.6.2025 Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten eingeführt (§ 3 Abs. 5 MuSchG). Die neuen Mutterschutzfristen gelten bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche; sie sind gestaffelt nach dem Zeitpunkt der Fehlgeburt und betragen zwei bis acht Wochen. Für diese Mutterschutzfristen wird ebenfalls Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld geleistet und die Frau kann, wie bei der Mutterschutzfrist vor der Geburt, auf die Einhaltung der Schutzfrist verzichten. Diese gesetzliche Gleichstellung der neuen Mutterschutzfristen mit den bestehenden Mutterschutzfristen führt nach Auffassung der Bearbeiter dazu, dass auch eine zusatzversorgungsrechtliche Gleichstellung zu erfolgen hat. Die Bearbeiter haben dazu das Kapitel „Versorgungspunkte für Mutterschutzzeiten“ in den RNrn. 432 ff. im Teil VI/3 des Werkes komplett überarbeitet. Die Aktualisierung der seit 1.1.2026 maßgebenden steuer- und zusatzversorgungsrechtlichen Bemessungsgrenzen und Grenzbeträge rundet die 164. Ergänzungslieferung zum TVöD ab.

Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 09.06.2026 zur Verfügung.

Die Bearbeiter des Kommentars:

  • Knut Bredendiek, Geschäftsführer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
  • Ernst Bürger, Ministerialrat im Bundesministerium des Innern
  • Markus Geyer, Stellv. Geschäftsführer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
  • Norbert Görgens, Ministerialrat, ehemals Stellv. Geschäftsführer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
  • Stefan Hebler, Referent bei der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
  • Joachim Jeske, Ministerialdirigent a.D. (früher im Finanzministerium Nordrhein-Westfalen)
  • Wilfried Kley, Verbandsgeschäftsführer des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Schleswig-Holstein

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