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Zur neuen Version von TV-L context gibt es die folgenden Aktualisierungshinweise.

Update-Informationen TV-L context

Stand: 130. Ergänzung, April 2025

  • Änderungstarifverträge zum TV Prakt-L, zum TVA-L Gesundheit und zum TVdS-L
    Schwerpunkt der 130. Ergänzungslieferung zum TV-L ist die Umsetzung der im Zuge der Tarifrunde 2023 vereinbarten Änd.-TVe vom 9.12.2023 zum TV Prakt-L, zum TVA-L Gesundheit und zum TVdS-L im Teil V des Werkes einschl. des Abdrucks der Tarifverträge im Teil X des Werkes. Im TVdS-L ist erstmals mit dem neuen § 18a die sofortige Übernahme eines Auszubildenen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ermöglicht worden, wenn er die integrierte Ausbildung und das Studium jeweils mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen hat und die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen vorliegen. Bekräftigt haben die TV-Parteien überdies, dass sich die Auszubildenden durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen müssen. Die Regelung entspricht vergleichbaren Bestimmungen in § 19 TVA-L BBiG, § 18a TVA-L Pflege und § 18a TVA-L Gesundheit.
  • Kommentierung zu §§ 2 und 3 TV-L
    Die 130. Ergänzungslieferung startet hingegen bei der Kommentierung des § 2 TV-L mit Hinweisen zum geänderten Nachweisgesetz, insbesondere der neuen Möglichkeit, die Niederschrift nach dem Nachweisgesetz in Textform abfassen und elektronisch übermitteln zu können. Ferner ist eine partielle Überarbeitung der Ausführungen zum Direktionsrecht bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit vorgenommen worden. Bei § 3 TV-L wird u.a. auf eine Reihe von Entscheidungen des EuGH und des BAG zur Haftung und zum Recht auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO eingegangen.
  • Kommentierung zu § 6 TV-L
    In der Kommentierung zu § 6 TV-L ist zum einen eine partielle Überarbeitung der Hinweise zum gesetzlichen Arbeitszeitrecht erfolgt. Dies betrifft Ausführungen zu den §§ 3, 5, 6, 9 bis 12, 14 und 19 ArbZG. Zum anderen sind die Erläuterungen zur tariflichen Rahmenzeit, zur alternativen Geltung von Rahmenzeit und Arbeitszeitkorridor sowie deren Ausschluss bei Wechselschicht- und Schichtarbeit überarbeitet worden. Außerdem wurden die Hinweise zu den Feiertagsgesetzen der Länder aktualisiert.
  • Kommentierung zu § 15 TV-L und TV Hauptstadtzulage
    Bei § 15 TV-L wird auf den für Beschäftigte des Landes Berlin vereinbarten TV Hauptstadtzulage v. 9.12.2023 eingegangen, dessen Wortlaut im Teil VII/31 des Werkes abgedruckt ist. Danach erhalten die Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 13 (ohne E 13 Ü), S 2 bis S 18, KR 5 bis KR 17 und auszubildenden Personen, die in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis zum Land Berlin stehen, ab dem 1.4.2025 nicht mehr außertariflich, sondern tariflich eine Hauptstadtzulage von 150 Euro (Beschäftigte und studentische Hilfskräfte) bzw. 50 Euro (Auszubildende). Die Zulage soll grundsätzlich aus einem monatlichen Zuschuss für ein vom Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg angebotenes Firmenticket und einem monatlichen Zulagenbetrag in Höhe der Differenz zu 150 Euro bestehen; bei einem Verzicht auf das Firmenticket wird die Zulage in voller Höhe (150 Euro) gewährt. Die Bearbeiter weisen bereits auf das Urteil des BAG vom 19.12.2024 – 6 AZR 209/23 – hin, wonach die schon in der vorher geltenden außertariflichen Regelung enthaltene Beschränkung auf die Entgeltgruppen bis EG 13 nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstieß.
  • Kommentierung zu § 15 TV-L und Erschwerniszulage für Aufklärung von Kindesmissbrauch
    Die Mitgliederversammlung der TdL hat am 16./17.1.2024 beschlossen, dass Tarifbeschäftigte bei der Polizei, die in der Sachbearbeitung im Bereich des Kindesmissbrauchs und der Kindesmissbrauchsdarstellungen tätig sind, unter den gleichen Voraussetzungen und bis zu der gleichen Höhe eine außertarifliche monatliche Zulage erhalten können, wie sie entsprechende Beamte des Arbeitgebers zum Ausgleich der besonderen Anforderungen in diesem Bereich erhalten. Die Bearbeiter weisen hierauf sowie auf die für Beamte bei der Polizei geltenden, zumeist in den jeweiligen Erschwerniszulagenverordnungen verankerten landesrechtlichen Regelungen hin.
  • Kommentierung zu § 17 TV-L
    Bei § 17 TV-L ist zu den insbesondere im Lehrkräftebereich im Nachvollzug besoldungsrechtlicher Stellenhebungen vorgenommenen Höhergruppierungen die Rechtsprechung des BAG ausgewertet worden, wonach es bei der in diesem Zusammenhang zu ermittelnden neuen Entgeltstufe nicht darauf ankommt, dass sich auch die Tätigkeit geändert hat. Eine Höher- oder Herabgruppierung i.S.v. § 17 Abs. 4 TV-L setze allein eine Änderung der Eingruppierung voraus. Dazu müsse sich nicht zwingend zugleich die Tätigkeit, die der Eingruppierung zugrunde liegt, ändern, auch die Veränderung der Wertigkeit einer Stelle genüge. Die Stufenzuordnung erfolge auch hier – wie bei anderen Höhergruppierungen – betragsmäßig und nicht stufengleich.
  • Kommentierung zu § 24 TV-L
    Bei § 24 TV-L ist der zum 1.1.2025 erfolgten Anhebung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung auf 3,6 v.H., und der neuen Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro Rechnung getragen und das Beispiel zur Berechnung der Abgaben im Übergangsbereich (nunmehr zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro) aktualisiert worden.
  • Änderungstarifverträge zum TV-L-Forst, zum TVÜ-Forst und zum TVA-L-Forst
    In die Textabdrucke des TV-L Forst, TVÜ-Forst und TVA-L-Forst im Teil VIII des Werkes sind schließlich die Änderungstarifverträge vom 20.4.2024, deren Wortlaut im Teil X des Werkes aufgenommen wurde, eingearbeitet worden.

Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 09.05.2025 zur Verfügung.

Die Bearbeiter des Kommentars:

  • Knut Bredendiek, Geschäftsführer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
  • Ernst Bürger, Ministerialrat im Bundesministerium des Innern
  • Markus Geyer, Stellv. Geschäftsführer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
  • Norbert Görgens, Ministerialrat, ehemals Stellv. Geschäftsführer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
  • Stefan Hebler, Referent bei der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
  • Joachim Jeske, Ministerialdirigent a.D. (früher im Finanzministerium Nordrhein-Westfalen)
  • Wilfried Kley, Verbandsgeschäftsführer des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Schleswig-Holstein

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