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Zur neuen Version von TV-L context gibt es die folgenden Aktualisierungshinweise.

Update-Informationen TV-L context

Stand: 135. Ergänzung, Februar 2026

  • Tarifeinigung vom 14.2.2026 und neue Tabellen ab 1.4.2026
    Aktuell zur Tarifeinigung vom 14.2.2026 zwischen der TdL einerseits und den Gewerkschaften andererseits konnten dieser 135. Ergänzungslieferung zum TV-L neben dem Einigungstext noch erste Hinweise der Bearbeiter zu den getroffenen Vereinbarungen sowie die neuen, ab 1.4.2026 gültigen Entgelttabellen zum TV-L einschließlich Sozial- und Erziehungsdienst und Pflege sowie für die Auszubildenen, dual Studierenden und Praktikanten beigelegt werden.
    Ebenso sind die für die Zeit vom 1.4.2026 bis 28.2.2027 maßgebenden Tabellen über Stundenentgelte und Zeitzuschläge dieser Ergänzungslieferung schon beigefügt.
  • Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen und bei Übernahme von Auszubildenden
    Neuere Urteile des BAG vom 5.12.2024 und vom 30.10.2025 haben die Bearbeiter zum Anlass genommen, bei § 2 TV-L die Ausführungen zur Länge der Probezeit im Verhältnis zur Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages zu aktualisieren. Ferner haben sie Stellung zu der Frage genommen, ob der Wegfall der Probezeit bei Übernahme von Auszubildenden auch dann gilt, wenn es sich um Auszubildende aus dem Bereich Pflege handelt.
  • Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn und Pflegemindestlohn
    Bei § 15 TV-L wird auf die Erhöhung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns ab 1.1.2026 und 1.1.2027 eingegangen und auf die Erhöhung des Pflegemindestlohns ab 1.7.2026 hingewiesen. Die Bearbeiter heben hervor, auch soweit die Stundenentgelte der entsprechenden TV-L-Entgelttabelle für die Pflegekräfte mit den Erhöhungen des Pflegemindestlohns teilweise in den jeweiligen Eingangsstufen ganz geringfügig unter dem jeweiligen Pflegemindestlohn liegen, liege aufgrund der zusätzlich zu zahlenden, in den Tätigkeitsmerkmalen des Teils IV der Entgeltordnung zum TV-L ausgebrachten mindestlohnwirksamen Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst kein Verstoß gegen die Pflegearbeitsbedingungenverordnung vor.
  • Berechnung der Beschäftigungszeit bei mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber
    § 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L definiert die Beschäftigungszeit als „die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist“. Die Formulierung „auch wenn sie unterbrochen ist“ könnte zu der Auslegung führen, dass frühere Zeiten beim selben Arbeitgeber, selbst wenn sie Jahre oder Jahrzehnte zurückliegen, bei einer erneuten Einstellung bereits anzurechnen sind und im Extremfall zur sofortigen Unkündbarkeit des Beschäftigten führen. Die Bearbeiter beleuchten aber auch die gegenteilige Ansicht und weisen letztlich darauf hin, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Auslegung des § 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L bei mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber abzuwarten bleibt.
  • Rechtsprechung zum Kündigungsrecht
    Die Aufnahme der Hinweise zur Berechnung der Beschäftigungszeit nach § 34 TV-L haben die Bearbeiter überdies zum Anlass genommen, auf jüngere Rechtsprechung zum Kündigungsrecht einzugehen, z. B. zum Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten, zum Annahmeverzug des Arbeitgebers und zur Anrechnung anderweitigen Verdienstes sowie zum böswilligen Unterlassen anderweitigen Verdienstes.

Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 02.04.2026 zur Verfügung.

Die Bearbeiter des Kommentars:

  • Knut Bredendiek, Geschäftsführer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
  • Ernst Bürger, Ministerialrat im Bundesministerium des Innern
  • Markus Geyer, Stellv. Geschäftsführer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
  • Norbert Görgens, Ministerialrat, ehemals Stellv. Geschäftsführer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
  • Stefan Hebler, Referent bei der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
  • Joachim Jeske, Ministerialdirigent a.D. (früher im Finanzministerium Nordrhein-Westfalen)
  • Wilfried Kley, Verbandsgeschäftsführer des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Schleswig-Holstein

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