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Zur neuen Version von TRöD context gibt es die folgenden Aktualisierungshinweise.
Update-Informationen TV-L context
Stand: 135. Ergänzung, Februar 2026
- Tarifeinigung vom 14.2.2026 und neue Tabellen ab 1.4.2026
Aktuell zur Tarifeinigung vom 14.2.2026 zwischen der TdL einerseits und den Gewerkschaften andererseits konnten dieser 135. Ergänzungslieferung zum TV-L neben dem Einigungstext noch erste Hinweise der Bearbeiter zu den getroffenen Vereinbarungen sowie die neuen, ab 1.4.2026 gültigen Entgelttabellen zum TV-L einschließlich Sozial- und Erziehungsdienst und Pflege sowie für die Auszubildenen, dual Studierenden und Praktikanten beigelegt werden.
Ebenso sind die für die Zeit vom 1.4.2026 bis 28.2.2027 maßgebenden Tabellen über Stundenentgelte und Zeitzuschläge dieser Ergänzungslieferung schon beigefügt. - Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen und bei Übernahme von Auszubildenden
Neuere Urteile des BAG vom 5.12.2024 und vom 30.10.2025 haben die Bearbeiter zum Anlass genommen, bei § 2 TV-L die Ausführungen zur Länge der Probezeit im Verhältnis zur Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages zu aktualisieren. Ferner haben sie Stellung zu der Frage genommen, ob der Wegfall der Probezeit bei Übernahme von Auszubildenden auch dann gilt, wenn es sich um Auszubildende aus dem Bereich Pflege handelt. - Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn und Pflegemindestlohn
Bei § 15 TV-L wird auf die Erhöhung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns ab 1.1.2026 und 1.1.2027 eingegangen und auf die Erhöhung des Pflegemindestlohns ab 1.7.2026 hingewiesen. Die Bearbeiter heben hervor, auch soweit die Stundenentgelte der entsprechenden TV-L-Entgelttabelle für die Pflegekräfte mit den Erhöhungen des Pflegemindestlohns teilweise in den jeweiligen Eingangsstufen ganz geringfügig unter dem jeweiligen Pflegemindestlohn liegen, liege aufgrund der zusätzlich zu zahlenden, in den Tätigkeitsmerkmalen des Teils IV der Entgeltordnung zum TV-L ausgebrachten mindestlohnwirksamen Zulagen für Beschäftigte im Pflegedienst kein Verstoß gegen die Pflegearbeitsbedingungenverordnung vor. - Berechnung der Beschäftigungszeit bei mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber
§ 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L definiert die Beschäftigungszeit als „die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist“. Die Formulierung „auch wenn sie unterbrochen ist“ könnte zu der Auslegung führen, dass frühere Zeiten beim selben Arbeitgeber, selbst wenn sie Jahre oder Jahrzehnte zurückliegen, bei einer erneuten Einstellung bereits anzurechnen sind und im Extremfall zur sofortigen Unkündbarkeit des Beschäftigten führen. Die Bearbeiter beleuchten aber auch die gegenteilige Ansicht und weisen letztlich darauf hin, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Auslegung des § 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L bei mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber abzuwarten bleibt. - Rechtsprechung zum Kündigungsrecht
Die Aufnahme der Hinweise zur Berechnung der Beschäftigungszeit nach § 34 TV-L haben die Bearbeiter überdies zum Anlass genommen, auf jüngere Rechtsprechung zum Kündigungsrecht einzugehen, z. B. zum Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten, zum Annahmeverzug des Arbeitgebers und zur Anrechnung anderweitigen Verdienstes sowie zum böswilligen Unterlassen anderweitigen Verdienstes.
Update-Informationen TVöD context
Stand: 163. Ergänzung, Mä:rz 2026
- Weitere Umsetzung der Ergebnisse der Tarifrunde 2025/2026 für die Bereiche von Bund und VKA
Die Kommentierung der in der Tarifrunde 2025/2026 vereinbarten Änderungen wird mit dieser 163. Ergänzungslieferung zum TVöD wie nachfolgend dargestellt fortgesetzt. - Freie Tage statt Jahressonderzahlung (§ 29a TVöD)
Als besonderes Highlight enthält die 163. Ergänzungslieferung die ausführliche Kommentierung des neuen § 29a TVöD, der für die Bereiche von Bund und VKA in unterschiedlichen Fassungen vereinbart wurde und im Bereich des Bundes die Überschrift „Zeit-statt-Geld-Wahlmodell“ trägt und für den Bereich der VKA die Überschrift „Teilweise Umwandlung der Jahressonderzahlung“. Der neue § 29a TVöD soll es den Beschäftigten ermöglichen, einen Teil ihrer Jahressonderzahlung in bis zu drei zusätzliche freie Tage umzutauschen, die dann im Folgejahr genommen werden müssen. Die Fassungen für die Bereiche von Bund und VKA weichen insbesondere voneinander ab bei der Frage, in welcher Höhe das Entgelt an einem zusätzlichen freien Tag zusteht sowie bei der Frage des finanziellen Ausgleichs, wenn die zusätzlichen freien Tage nicht genommen werden. Der Verzicht auf einen Teil der Jahressonderzahlung kann jedes Jahr neu erklärt werden; er muss dann aber bis zum 1. September des laufenden Kalenderjahres geäußert werden.
Die Bearbeiter gehen ausführlich auf dieses Wahlmodell einschließlich der Unterschiede in den Fassungen für den Bund einerseits und für den Bereich der VKA andererseits ein. Zahlreiche Berechnungsbeispiele erleichtern das Verständnis der Tarifregelung. - Tabellen über Stundenentgelte, Zeitzuschläge und Überstundenentgelte
Am 1.5.2026 wird die zweite Stufe der in der Tarifrunde 2025/2026 vereinbarten Entgelterhöhungen mit einer Anhebung der Tabellenentgelte um 2,8 v.H. wirksam. Diese Stufe hat dann eine Mindestlaufzeit bis zum 31.3.2027. Die daraus folgenden, ab 1.5.2026 maßgebenden Tabellen über die für die Bereiche von Bund und VKA geltenden Stundenentgelte, Zeitzuschläge und Überstundenentgelte werden wieder in den Anhängen zu § 8 TVöD im Teil II/1 des Werkes aufgenommen. - Erhöhung der Erschwerniszuschläge nach dem LohnzuschlagsTV des Bundes
Der Tarifvertrag über Lohnzuschläge gemäß § 29 MTArb für Arbeiter des Bundes (LohnzuschlagsTV) vom 9. Mai 1969 findet aufgrund des § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD nach wie vor Anwendung. Dasselbe gilt für den Tarifvertrag über Taucherzuschläge für Arbeiter des Bundes vom 13. September 1973. Die Höhe der in diesen Tarifverträgen vereinbarten Zuschläge ändert sich jeweils erst nach Erreichen von insgesamt zwölf Volumenprozentpunkten; dies ist mit der Erhöhung zum 1. Mai 2026 der Fall. In den Anhängen 2 und 3 der Kommentierung zu § 19 TVöD werden die neuen, ab 1. Mai 2026 geltenden Beträge ausgewiesen. - Aufhebung der durchgeschriebenen Fassungen des TVöD für den Bereich der VKA
In der 162. Ergänzungslieferung zum TVöD wurde bereits ausführlich auf die Aufhebung der durchgeschriebenen Fassungen des TVöD mit Ablauf des 31.12.2025 und auf den Abschluss des TV-Aufhebung vom 6.4.2025 eingegangen. Für eine Übergangszeit sollen die durchgeschriebenen Fassungen mit dem zuletzt maßgebenden Stand vom 31.12.2025 aber noch für Zwecke der Nachverfolgung im Werk bleiben. Die aktualisierten Abdrucke des TVöD-B und des TVöD-S tragen dem Rechnung. - Neue Arbeitsvertragsmuster der VKA
Die VKA hat zuletzt mit Rdschr. vom 27.11.2025 wegen des Außerkrafttretens der durchgeschriebenen Fassungen des TVöD, auf die bisher in den Arbeitsvertragsmustern abgestellt war, neue Vertragsmuster, die nunmehr auf den allgemeinen Teil des TVöD sowie ergänzend auf den BT-V, BT-K, BT-B, BT-S, BT-F oder BT-E Bezug nehmen, bekannt gemacht und mit einem weiteren Rdschr. vom 6.2.2026 einige Vertragsmuster an gesetzliche Änderungen in § 41 Abs. 2 SGB VI (ab 1.1.2026) und § 6 Abs. 6 SGB VI (ab 1.7.2026) angepasst. Die aktualisierten Vertragsmuster der VKA sind wieder im Anschluss an die Vertragsmuster des Bundes als Anlagen 2A bis 2L der Erläuterungen zu § 2 TVöD abgedruckt. - Änderungstarifvertrag zum TVSöD
Die Aktualisierung des Normtextes des TVSöD nach dem Einbau des Änderungstarifvertrages vom 6.4.2025 rundet schließlich die 163. Ergänzungslieferung zum TVöD ab.
Stand: 162. Ergänzung, Februar 2026
- Weitere Umsetzung der Ergebnisse der Tarifrunde 2025/2026 für die Bereiche von Bund und VKA
Die Kommentierung der in der Tarifrunde 2025/2026 vereinbarten Änderungen wird mit dieser 162. Ergänzungslieferung zum TVöD wie nachfolgend dargestellt fortgesetzt. - Vereinheitlichung von Kündigungsregelungen im Bundesbereich
Bis zum 31.7.2025 galt die noch aus dem BAT bzw. MTArb und BMT-G übernommene Regelung über den Eintritt der Unkündbarkeit nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren und Vollendung des 40. Lebensjahres in den Bereichen von Bund und VKA gleichermaßen nur für Beschäftigte im Tarifgebiet West, weil eine derartige Regelung im Tarifgebiet Ost vor dem Inkrafttreten des TVöD nicht vereinbart war. Zum 1.8.2025 wurde der Geltungsbereich der Regelung über den Eintritt der Unkündbarkeit nur im Bereich des Bundes auf alle Beschäftigten des Bundes, unabhängig vom Tarifgebiet (West oder Ost) erstreckt. Für den Bereich der VKA blieb die Regelung zum 1.8.2025 inhaltlich unverändert. Die Kommentierung des § 34 TVöD wurde entsprechend angepasst. - Aufhebung der Durchgeschriebenen Fassungen des TVöD für den Bereich der VKA
Seit dem Jahr 2006 galten im Bereich der VKA aus dem allgemeinen Teil des TVöD und den jeweiligen besonderen Teilen des TVöD erstellte sog. Durchgeschriebene Fassungen für die sechs Dienstleistungsbereiche- Verwaltung (TVöD-V),
- Krankenhäuser (TVöD-K),
- Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B),
- Sparkassen (TVöD-S),
- Flughäfen (TVöD-F) und
- Entsorgung (TVöD-E).
Dieser zusätzliche und oftmals zeitraubende Verwaltungsaufwand war für die TV-Parteien Veranlassung, in der Tarifeinigung vom 6.4.2025 festzulegen, dass „die durchgeschriebenen Fassungen zum 1. Januar 2026 außer Kraft treten und ab diesem Zeitpunkt nur noch der Allgemeine Teil und die Besonderen Teile des TVöD gelten.“
Zur Umsetzung dieser Übereinkunft hat die VKA mit den Gewerkschaften den „Tarifvertrag zur Aufhebung der durchgeschriebenen Fassungen des TVöD (TV Aufhebung)“ vom 6.4.2025 vereinbart, der mit weiteren Erläuterungen, insbesondere zu den Konsequenzen für bestehende und neu zu vereinbarende Arbeitsverhältnisse auf roten Vorblättern vor Teil Ia des Werkes abgedruckt ist. Für eine Übergangszeit verbleiben die durchgeschriebenen Fassungen mit dem zuletzt maßgebenden Stand vom 31.12.2025 noch im Werk. - Tarifverträge für Auszubildende und Praktikanten
Für den Bereich der Auszubildenden und Praktikanten werden die Änderungstarifverträge vom 6.4.2025 zum TVAöD-Pflege und zum TVPöD jeweils in die Normtexte eingearbeitet und im Kommentarteil erläutert. Einen Schwerpunkt bilden dabei in der Kommentierung zum TVAöD-Pflege die neuen Regelungen in § 10 TVAöD-Pflege über die Kostenerstattung bei Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Zu beachten ist, dass es diesen Paragrafen in einer Fassung für den Bundesbereich und in einer Fassung für den Bereich der VKA gibt. Die Bearbeiter gehen auf die Unterschiede ausführlich ein. - Allgemeiner Mindestlohn und Pflegemindestlohn
Die 162. Ergänzungslieferung zum TVöD geht überdies bei den Erläuterungen zu § 15 TVöD auf die Erhöhungen beim Allgemeinen Mindestlohn zum 1.1.2026 und 1.1.2027 und beim Pflegemindestlohn zum 1.7.2026 und 1.7.2027 ein. Zum Pflegemindestlohn weisen die Bearbeiter insbesondere darauf hin, dass zwar die Stundenentgelte der entsprechenden TVöD-Entgelttabelle für die Pflegekräfte nach den Erhöhungen des Pflegemindestlohns teilweise in den jeweiligen Eingangsstufen ganz geringfügig unter dem jeweiligen Pflegemindestlohn liegen, aber aufgrund der zusätzlich zu zahlenden und mindestlohnwirksamen Pflegezulage und allgemeinen Zulage (§ 52 Abs. 5 und 6 BT-K bzw. § 51a Abs. 4 und 5 BT-B) der Pflegemindestlohn erreicht werde und demzufolge kein Verstoß gegen die Pflegearbeitsbedingungenverordnung vorliege. - Stufenzuordnung nach § 16 (Bund) TVöD bei nahtlosen Wiedereinstellungen
Die Bearbeiter gehen ausführlich auf das Urteil des BAG vom 20.2.2025 – 6 AZR 108/24 – ein, in dem das BAG eine umfassende Anerkennung von in einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis verbrachten Vorzeiten bei einer innerhalb einer unschädlichen Unterbrechungszeit erfolgten Wiedereinstellung durch denselben Arbeitgeber bejaht hat. Das Urteil ist zwar zu § 16 Abs. 2 TV-L ergangen, hat aber Bedeutung auch für die Anwendung des § 16 Abs. 2 (Bund) TVöD. - Blankett-Verweisungen auf den TVöD im Arbeitsvertrag und Informationspflichten des Arbeitgebers in Bezug auf die Zusatzversorgung
Im Rahmen einer partiellen Überarbeitung der Erläuterungen zu § 25 TVöD beleuchten die Bearbeiter zwei Themen. Zum einen gehen sie auf das Urteil des BAG vom 12.3.2024 – 3 AZR 150/23 – ein, mit dem das BAG festgestellt hat, dass allein die arbeitsvertragliche Verweisung auf das ‚Blankett‘ des § 25 TVöD unter Abwägung der Interessen der beteiligten Verkehrskreise regelmäßig nicht dahin verstanden werden kann, dass bereits eine Altersversorgung zugesagt werden sollte. Das BAG hatte in dem entschiedenen Fall den Antrag auf Zusatzversorgung bzw. auf Verschaffung derselben abgelehnt, weil arbeitsvertraglich nur auf den TVöD selbst verwiesen wurde und nicht auch auf die diesen ergänzenden Tarifverträge.
Zumanderen weisen die Bearbeiter auf das Urteil des BAG vom 18.2.2020 – 3 AZR 206/18 – hin, wonach Auskünfte zur Zusatzversorgung, die der Arbeitgeber ohne Rechtspflicht erteilt, richtig, eindeutig und vollständig sein müssen, um nicht schadensersatzpflichtig gegenüber dem Arbeitnehmer zu werden. - Berechnung der Beschäftigungszeit nach § 34 TVöD
§ 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD definiert die Beschäftigungszeit als „die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist“. Die Formulierung „auch wenn sie unterbrochen ist“ könnte zu der Auslegung führen, dass frühere Zeiten beim selben Arbeitgeber, selbst wenn sie Jahre oder Jahrzehnte zurückliegen, bei einer erneuten Einstellung bereits anzurechnen sind und im Extremfall zur sofortigen Unkündbarkeit des Beschäftigten führen. Die Bearbeiter beleuchten aber auch die gegenteilige Ansicht und weisen letztlich darauf hin, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Auslegung des § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD bei mehreren Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber abzuwarten bleibt. - Rechtsprechung zum Kündigungsrecht
Die o.a. Tarifänderung bei § 34 TVöD haben die Bearbeiter schließlich zum Anlass genommen, auf jüngere Rechtsprechung zum Kündigungsrecht einzugehen, z. B. zum Einwurf des Kündigungsschreibens in den Hausbriefkasten, zum Annahmeverzug des Arbeitgebers und zur Anrechnung anderweitigen Verdienstes sowie zum böswilligen Unterlassen anderweitigen Verdienstes.
Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 02.04.2026 zur Verfügung.
Die Bearbeiter des Kommentars:
- Knut Bredendiek, Geschäftsführer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
- Ernst Bürger, Ministerialrat im Bundesministerium des Innern
- Markus Geyer, Stellv. Geschäftsführer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
- Norbert Görgens, Ministerialrat, ehemals Stellv. Geschäftsführer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
- Stefan Hebler, Referent bei der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
- Joachim Jeske, Ministerialdirigent a.D. (früher im Finanzministerium Nordrhein-Westfalen)
- Wilfried Kley, Verbandsgeschäftsführer des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Schleswig-Holstein
News, Vorschriften, Rechtsprechung
zum öffentlichen Dienst- und Arbeitsrecht