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Zur neuen Version von TRöD context gibt es die folgenden Aktualisierungshinweise.


Update-Informationen TV-L context

Stand: 132. Ergänzung, Juli 2025

  • „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Honorar-Lehrkräften; Übergangsregelung in § 127 SGB IV
    Nach dem sog. „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts vom 28.6.2022 üben vertraglich als freiberuflich angesehene Lehrkräfte (Honorarkräfte) an städtischen Musikschulen, Volkshochschulen und sonstigen (kommunalen) Bildungseinrichtungen ihre Tätigkeit ggf. in einem der Sozialversicherungspflicht unterliegenden abhängigen Beschäftigungsverhältnis gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV aus. Mit der nunmehr geschaffenen Übergangsregelung in § 127 SGB IV kann aber gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen bis Ende 2026 eine selbständige Lehrtätigkeit fingiert werden. Die Kommentierung zu § 1 TV-L im Teil II des Werkes gibt hierzu weitere Hinweise.
  • Bereitschaftszeiten
    Während Beschäftigte gesondert vergüteten Bereitschaftsdienst leisten, indem sie sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, liegen z. B. bei Hausmeistern oder Beschäftigten im Rettungsdienst innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit häufig sog. Bereitschaftszeiten. Dies sind Zeiten, in denen sie sich an einer bestimmten Stelle zur Verfügung halten müssen, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig aufzunehmen; dabei müssen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. Geleistete Bereitschaftszeiten werden nicht voll als geleistete Arbeitszeit berücksichtigt, sondern nur zu einem bestimmten Prozentsatz. In der Neukommentierung zu § 9 TV-L beleuchten die Bearbeiter die Bereitschaftszeiten umfassend und gehen auf die genannten Aspekte sowie weitere Fragen (z. B. die Mitbestimmungspflicht) ein.
  • Entgeltordnung – Eingruppierung der Meister
    In der Kommentierung zur Entgeltordnung im Teil III des Werkes werden die Erläuterungen zur Eingruppierung der Meister (Teil II Abschn. 15) grundlegend überarbeitet. Sie betreffen im Einzelnen sog. technische Beschäftigte mit besonderen Aufgaben, Handwerksmeister, Industriemeister, Maschinenmeister, Gärtnermeister und Funktionsmeister.
    Von besonderer Bedeutung ist in den Erläuterungen zu den Handwerks- und Industriemeistern das Grundsatzurteil des BAG vom 12.6.2024 zur Eingruppierung eines Technikers, der die Entgeltgruppe für Meister geltend machte und sich hierfür darauf berief, dass beide Ausbildungen nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) gleichwertig sind. Das BAG stellte hierzu fest, dass dies nicht zu einer formellen Gleichsetzung dieser Abschlüsse bei der Eingruppierung führt.
    Im Zuge der Neukommentierung zu den Maschinen- und Funktionsmeistern, die auch auf die Abgrenzung zu (Vor-)Arbeitertätigkeiten eingeht, wurde ferner die Kommentierung zur allgemeinen Vorbemerkung Nr. 2 der Entgeltordnung und die Kommentierung zu § 38 Abs. 5 TV-L überarbeitet. Die Vorbemerkung Nr. 2 bestimmt, dass Teil III der Entgeltordnung nur bei früheren Arbeitertätigkeiten zur Anwendung kommt und nicht bei früheren Angestelltentätigkeiten; die noch an wenigen weiteren Stellen des TV-L erforderliche Unterscheidung von früheren Angestellten- und Arbeitertätigkeiten regelt wiederum § 38 Abs. 5 TV-L.
  • Betriebliche Altersversorgung – Auswirkungen der neuen Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten
    Zur betrieblichen Altersversorgung wird in der Kommentierung des ATV im Teil VI/1 des Werkes auf die Auswirkungen der seit 1.6.2025 geltenden Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten eingegangen.

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Update-Informationen TVöD context

Stand: 157. Ergänzung, Juni 2025

  • „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Honorar-Lehrkräften; Übergangsregelung in § 127 SGB IV
    Nach dem sog. „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts vom 28.6.2022 üben vertraglich als freiberuflich angesehene Lehrkräfte (Honorarkräfte) an städtischen Musikschulen, Volkshochschulen und sonstigen (kommunalen) Bildungseinrichtungen ihre Tätigkeit ggf. in einem der Sozialversicherungspflicht unterliegenden abhängigen Beschäftigungsverhältnis gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV aus. Mit der nunmehr geschaffenen Übergangsregelung in § 127 SGB IV kann aber gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen bis Ende 2026 eine selbständige Lehrtätigkeit fingiert werden. Die Kommentierung zu § 1 TVöD im Teil II/1 des Werkes gibt hierzu weitere Hinweise.
  • Tabellen über Stundenentgelte, Zeitzuschläge und Überstundenentgelte
    Die Ergänzungslieferung startet in Umsetzung der Tarifeinigung 2025 mit der Aufnahme der Tabellen über die seit 1.4.2025 für die Bereiche von Bund und VKA maßgebenden Stundenentgelte, Zeitzuschläge und Überstundenentgelte in den Anhängen zu § 8 TVöD im Teil II/1 des Werkes.
  • Mitbestimmung bei der Stufenzuordnung im Bereich der VKA
    Im kommunalen Bereich richtet sich die Mitbestimmung des Personalrats bei der Stufenzuordnung nach den Personalvertretungsgesetzen der Länder. Dies gilt sowohl bei der Stufenzuordnung im Einzelfall als auch beim Erlass von Anwendungsgrundsätzen; dabei ist die Stufenzuordnung im Einzelfall in der Regel dann mitbestimmungspflichtig, wenn die angewendete Vorschrift zur Stufenzuordnung kein Ermessen einräumt. In den letzten Jahren hat sich hierzu eine differenzierende Rechtsprechung herausgebildet, auf die nunmehr die Kommentierung zu § 16 (VKA) TVöD eingeht.
  • Entgeltordnung Bund und Entgeltordnung VKA – Eingruppierung der Meister
    Ende 2024 hatten sich Bund und Gewerkschaften außerhalb einer Tarifrunde in Verhandlungen zur Weiterentwicklung des Tarifrechts (Tarifpflege) u. a. auf Änderungen bei der Eingruppierung der Meister verständigt, die am 1.1.2025 in Kraft getreten sind. Die Überarbeitung der Erläuterungen zu Teil III Abschn. 32 der EntgO Bund im Teil IIIa des Werkes geht hierauf ebenso ein wie auf die aktuelle Rechtsprechung. So hat z. B. das BAG im Urt. vom 12.6.2024, eingruppierungsrechtliche Folgen aus der Gleichwertigkeit der Qualifikationen Meister und Techniker nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) verneint.
    Entsprechend aktualisiert werden auch die Erläuterungen zur Eingruppierung der Meister im kommunalen Bereich, die in Teil A Abschn. II Ziff. 4 der Entgeltordnung VKA vereinbart ist.
  • Entgeltordnung Bund – Eingruppierung der Gärtnermeister sowie der sog. „weiteren Beschäftigten“
    In die Kommentierung zur Entgeltordnung Bund im Teil IIIa des Werkes werden die Erläuterungen zur Eingruppierung der Gärtnermeister (Teil III Abschn. 18) und der sog. „weiteren Beschäftigten“ (Teil III Abschn. 48) neu aufgenommen. Zu den „weiteren Beschäftigten“ gehören insb. technische Beschäftigte mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit als Schichtführer oder Bereichsleiter.
  • Praktikums-Richtlinie der VKA
    Für den Bereich der Praktikanten wird auf die seit 1.1.2025 geltende neue Praktikums-Richtlinie der VKA vom 30.12.2024 im Teil V/6 des Werkes aufmerksam gemacht. Im Anschluss an die aktualisierten Erläuterungen befindet sich ein ebenfalls neu gefasster Muster-Praktikumsvertrag.

Die Vorschriftentexte (Gesetze, Verordnungen und Rundschreiben) stehen auf dem Stand vom 05.08.2025 zur Verfügung.

Die Bearbeiter des Kommentars:

  • Knut Bredendiek, Geschäftsführer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
  • Ernst Bürger, Ministerialrat im Bundesministerium des Innern
  • Markus Geyer, Stellv. Geschäftsführer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
  • Norbert Görgens, Ministerialrat, ehemals Stellv. Geschäftsführer der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
  • Stefan Hebler, Referent bei der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
  • Joachim Jeske, Ministerialdirigent a.D. (früher im Finanzministerium Nordrhein-Westfalen)
  • Wilfried Kley, Verbandsgeschäftsführer des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Schleswig-Holstein

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